| Antrag: | Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt in der Jugendverbandsarbeit |
|---|---|
| Antragsteller*in: | aej, BDKJ & rdp |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 24.10.2025, 23:05 |
Ä19 zu A8: Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt in der Jugendverbandsarbeit
Antragstext
Von Zeile 21 bis 23:
- Zusätzlicher Aufwand und Ressourcenbedarf: Ehrenamtlich getragene Strukturen können die geforderten
SchutzkonzepteSchutzstandards häufig nicht ohne Unterstützung umsetzen. Insbesondere Interventionskonzepte bedürfen professioneller Begleitung.
Die Vollversammlung des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) nimmt das „Gesetz zur
Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“
(UBSKM-Gesetz) zur Kenntnis und bewertet es wie folgt:
Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Strukturen zur Prävention, Aufarbeitung und
Bekämpfung sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen dauerhaft gestärkt
werden. Insbesondere die gesetzliche Verankerung der Unabhängigen Beauftragten
für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), des Betroffenenrates und der
Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind ein starkes Signal, dass der Schutz
von Kindern und Jugendlichen dauerhaft auf der politischen Agenda verankert
wird.
Die Einführung verpflichtender Schutzstandards Schutzprozesse für Einrichtungen
der Kinder- und
Jugendhilfe kann einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und
Professionalisierung leisten. Sie gibt einen wichtigen Impuls, Strukturen zum
Schutz und eine Kultur der Prävention und Beteiligung auszubauen. Dabei
bestätigt sie viele Jugendverbände, die bereits Schutzprozesse durchlaufen sind
und dem Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bereits auf
struktureller Ebene institutionell begegnet sind.
Gleichzeitig sehen wir Herausforderungen, die besonders die Strukturen der
Jugendverbandsarbeit betreffen:
- Zusätzlicher Aufwand und Ressourcenbedarf: Ehrenamtlich getragene
Strukturen können die geforderten SchutzkonzepteSchutzstandards häufig nicht ohne Unterstützung
umsetzen. Insbesondere Interventionskonzepte bedürfen professioneller Begleitung.
- Uneinheitliche Prüf- und Umsetzungsstandards: Die föderale Zuständigkeit
birgt das Risiko, dass Jugendämter Schutzkonzepte nach unterschiedlichen
Kriterien bewerten.
- Bürokratische Belastungen: Wenn die Umsetzung vor allem mit zusätzlicher
Bürokratie verbunden ist, droht der Fokus vom eigentlichen Ziel – dem
Schutz von Kindern und Jugendlichen – abzulenken.
- Fehlende nachhaltige Förderung: Ohne zusätzliche und dauerhafte Ressourcen
können Jugendverbände die Anforderungen nicht wirksam und langfristig
erfüllen.
Aus diesen Einschätzungen heraus fordert die Vollversammlung des DBJR:
- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen für Jugendverbände, um
die Entwicklung, Umsetzung und Verstetigung von Schutzkonzepten zu
ermöglichen.Hinzukommende Qualitätsstandards zum Schutz vor sexualisierter
Gewalt müssen mit entsprechenden Ressourcen hinterlegt werden: Bei den
freien Trägern, die sie umsetzten müssen und bei öffentlich Trägern, die
sie erarbeiten, die Umsetzung begleiten und prüfen müssen (die
Jugendämter). Dazu braucht es Mittel auf Bundesebene, sowie eine
entsprechende Förderung von den jeweiligen Angeboten der Kinder- und
Jugendhilfe, sodass sie den Qualitätsstandards der öffentlichen Träger
entsprechen können.
- Einheitliche Kriterien und klare Leitlinien Föderale Logik darf nicht dazu
führen, dass große qualitative Unterschiede im Schutz von Kindern und
Jugendlichen zwischen Bundesländern bestehen. Dazu regen wir an dass sich
die im Gesetz mit der Erarbeitung fachlicher Empfehlungen adressierten
öffentlichen Träger (nach § 85 (2) SGB IIIV (Landesjugendämter), fachlich
unterstützt durch die UBSKM, auf gemeinsame Leitlinien verständigen, nach
denen Qualitätsstandards entwickelt werden.
- Entbürokratisierung der Umsetzung: Prüfverfahren müssen praxisnah,
verständlich und auf Kooperation ausgerichtet sein. Ziel muss eine
gemeinsame Arbeit am Schutz von Kindern und Jugendlichen sein, nicht die
Erhöhung administrativer Lasten.
- Dauerhafte Förderung von Prävention und Aufarbeitung über zeitlich
begrenzte Programme hinaus. Strukturen brauchen langfristige
Planungssicherheit.
- Stärkung von Partizipation und Qualifizierung: Schutzkonzepte sollen unter
aktiver Beteiligung von jungen Menschen, Ehrenamtlichen und Fachkräften
entwickelt und durch Fortbildungsangebote unterstützt werden. Insbesondere
Jugendleiter*innen und Ehrenamtliche brauchen praxisnahe Qualifizierung,
damit sie im Alltag Handlungssicherheit gewinnen und Schutzkonzepte nicht
nur formal, sondern auch praktisch gelebt werden können.
Der DBJR bekräftigt seine Bereitschaft, an der Weiterentwicklung einer starken
Kultur zum Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt mitzuwirken.
Damit das UBSKM-Gesetz seine volle Wirkung entfalten kann, braucht es
Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und Unterstützung für die Strukturen der
Jugendverbandsarbeit.
Von Zeile 21 bis 23:
- Zusätzlicher Aufwand und Ressourcenbedarf: Ehrenamtlich getragene Strukturen können die geforderten
SchutzkonzepteSchutzstandards häufig nicht ohne Unterstützung umsetzen. Insbesondere Interventionskonzepte bedürfen professioneller Begleitung.
Die Vollversammlung des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) nimmt das „Gesetz zur
Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“
(UBSKM-Gesetz) zur Kenntnis und bewertet es wie folgt:
Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Strukturen zur Prävention, Aufarbeitung und
Bekämpfung sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen dauerhaft gestärkt
werden. Insbesondere die gesetzliche Verankerung der Unabhängigen Beauftragten
für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), des Betroffenenrates und der
Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind ein starkes Signal, dass der Schutz
von Kindern und Jugendlichen dauerhaft auf der politischen Agenda verankert
wird.
Die Einführung verpflichtender Schutzstandards Schutzprozesse für Einrichtungen
der Kinder- und
Jugendhilfe kann einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und
Professionalisierung leisten. Sie gibt einen wichtigen Impuls, Strukturen zum
Schutz und eine Kultur der Prävention und Beteiligung auszubauen. Dabei
bestätigt sie viele Jugendverbände, die bereits Schutzprozesse durchlaufen sind
und dem Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bereits auf
struktureller Ebene institutionell begegnet sind.
Gleichzeitig sehen wir Herausforderungen, die besonders die Strukturen der
Jugendverbandsarbeit betreffen:
- Zusätzlicher Aufwand und Ressourcenbedarf: Ehrenamtlich getragene
Strukturen können die gefordertenSchutzkonzepteSchutzstandards häufig nicht ohne Unterstützung
umsetzen. Insbesondere Interventionskonzepte bedürfen professioneller Begleitung.
- Uneinheitliche Prüf- und Umsetzungsstandards: Die föderale Zuständigkeit
birgt das Risiko, dass Jugendämter Schutzkonzepte nach unterschiedlichen
Kriterien bewerten.
- Bürokratische Belastungen: Wenn die Umsetzung vor allem mit zusätzlicher
Bürokratie verbunden ist, droht der Fokus vom eigentlichen Ziel – dem
Schutz von Kindern und Jugendlichen – abzulenken.
- Fehlende nachhaltige Förderung: Ohne zusätzliche und dauerhafte Ressourcen
können Jugendverbände die Anforderungen nicht wirksam und langfristig
erfüllen.
Aus diesen Einschätzungen heraus fordert die Vollversammlung des DBJR:
- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen für Jugendverbände, um
die Entwicklung, Umsetzung und Verstetigung von Schutzkonzepten zu
ermöglichen.Hinzukommende Qualitätsstandards zum Schutz vor sexualisierter
Gewalt müssen mit entsprechenden Ressourcen hinterlegt werden: Bei den
freien Trägern, die sie umsetzten müssen und bei öffentlich Trägern, die
sie erarbeiten, die Umsetzung begleiten und prüfen müssen (die
Jugendämter). Dazu braucht es Mittel auf Bundesebene, sowie eine
entsprechende Förderung von den jeweiligen Angeboten der Kinder- und
Jugendhilfe, sodass sie den Qualitätsstandards der öffentlichen Träger
entsprechen können.
- Einheitliche Kriterien und klare Leitlinien Föderale Logik darf nicht dazu
führen, dass große qualitative Unterschiede im Schutz von Kindern und
Jugendlichen zwischen Bundesländern bestehen. Dazu regen wir an dass sich
die im Gesetz mit der Erarbeitung fachlicher Empfehlungen adressierten
öffentlichen Träger (nach § 85 (2) SGB IIIV (Landesjugendämter), fachlich
unterstützt durch die UBSKM, auf gemeinsame Leitlinien verständigen, nach
denen Qualitätsstandards entwickelt werden.
- Entbürokratisierung der Umsetzung: Prüfverfahren müssen praxisnah,
verständlich und auf Kooperation ausgerichtet sein. Ziel muss eine
gemeinsame Arbeit am Schutz von Kindern und Jugendlichen sein, nicht die
Erhöhung administrativer Lasten.
- Dauerhafte Förderung von Prävention und Aufarbeitung über zeitlich
begrenzte Programme hinaus. Strukturen brauchen langfristige
Planungssicherheit.
- Stärkung von Partizipation und Qualifizierung: Schutzkonzepte sollen unter
aktiver Beteiligung von jungen Menschen, Ehrenamtlichen und Fachkräften
entwickelt und durch Fortbildungsangebote unterstützt werden. Insbesondere
Jugendleiter*innen und Ehrenamtliche brauchen praxisnahe Qualifizierung,
damit sie im Alltag Handlungssicherheit gewinnen und Schutzkonzepte nicht
nur formal, sondern auch praktisch gelebt werden können.
Der DBJR bekräftigt seine Bereitschaft, an der Weiterentwicklung einer starken
Kultur zum Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt mitzuwirken.
Damit das UBSKM-Gesetz seine volle Wirkung entfalten kann, braucht es
Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und Unterstützung für die Strukturen der
Jugendverbandsarbeit.
