A8: Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt in der Jugendverbandsarbeit
| Antragsteller*in: | SDJ - Die Falken; BDAJ |
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| Antragshistorie: | Version 1(03.10.2025) |
| Antragsteller*in: | SDJ - Die Falken; BDAJ |
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| Antragshistorie: | Version 1(03.10.2025) Version 2 |
Die Vollversammlung des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) nimmt das „Gesetz zur
Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“
(UBSKM-Gesetz) zur Kenntnis und bewertet es wie folgt:
Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Strukturen zur Prävention, Aufarbeitung und
Bekämpfung sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen dauerhaft gestärkt
werden. Insbesondere die gesetzliche Verankerung der Unabhängigen Beauftragten
für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), des Betroffenenrates und der
Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind ein starkes Signal, dass der Schutz
von Kindern und Jugendlichen dauerhaft auf der politischen Agenda verankert
wird.
Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Strukturen zur Prävention, AufarbeitungIntervention und BekämpfungAufarbeitung sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen dauerhaft gestärkt werden. Insbesondere die gesetzliche Verankerung der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), des Betroffenenrates und der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind ein starkes Signal, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen dauerhaft auf der politischen Agenda verankert wird.
Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Strukturen zur Prävention, Aufarbeitung und Bekämpfung sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen dauerhaft gestärkt werden. Insbesondere die gesetzliche Verankerung der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), des Betroffenenrates und der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind ein starkes Signal, dass für die dauerhafte Verankerung der SchutzWürdigung und Aufarbeitung der erfahrenen Gewalt Betroffener sowie des Schutzes von Kindern und Jugendlichen dauerhaft aufin der politischen Agenda verankert wird.
Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Strukturen zur Prävention, Aufarbeitung und Bekämpfung sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen dauerhaft gestärkt werden. Insbesondere die gesetzliche Verankerung der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), des Betroffenenrates und der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind ein starkes Signal, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen dauerhaft auf der politischen Agenda verankert wird.
Prävention, Intervention und Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt gehören zu den Aufgaben und dem Selbstverständnis der Jugendverbandsarbeit dazu. Kinder und Jugendliche sind eine besonders vulnerable Gruppe und müssen geschützt werden.
Um jungen Menschen in unseren Strukturen den bestmöglichen Schutz bieten zu können, muss Prävention und Intervention als fortlaufender Schutzprozess verstanden werden. Jede Organisation ist ein machtvoller Raum in der diese Macht ausgenutzt werden kann. Deswegen muss sie sich mit ihrer Kultur zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen auseinandersetzen, Schutzstandards spezifisch erarbeiten und dieses regelmäßig kritisch reflektieren. Prozesse müssen partizipativ gestaltet und Betroffene angemessen beteiligt werden.
Die Einführung verpflichtender Schutzstandards Schutzprozesse für Einrichtungen
der Kinder- und
Jugendhilfe kann einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und
Professionalisierung leisten. Sie gibt einen wichtigen Impuls, Strukturen zum
Schutz und eine Kultur der Prävention und Beteiligung auszubauen. Dabei
bestätigt sie viele Jugendverbände, die bereits Schutzprozesse durchlaufen sind
und dem Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bereits auf
struktureller Ebene institutionell begegnet sind.
Die Einführung verpflichtender Schutzstandards Schutzprozesseinstitutioneller Standards und Konzepte für den Kinder- und Jugenschutz für Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe kann einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und
Professionalisierung leisten. Sie gibt einen wichtigen Impuls, Strukturen zum Schutz und eine Kultur der Prävention und Beteiligung auszubauen. Dabei bestätigt sie viele Jugendverbände, die bereits Schutzprozesse durchlaufen sind und dem Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bereits auf struktureller Ebene institutionell begegnet sind.
Die Einführung verpflichtender Schutzstandards Schutzprozesse für Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe kann einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und
Professionalisierung leisten. Sie gibt einen wichtigen Impuls, Strukturen zum Schutz und eine Kultur der Prävention, Intervention, Machtsensibilität und Beteiligung auszubauen. Dabei bestätigt sie viele Jugendverbände, die bereits Schutzprozesse durchlaufen sind und dem Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bereits auf struktureller Ebene institutionell begegnet sind.
Die Einführung verpflichtender Schutzstandards Schutzprozesse für Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe kann einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und
Professionalisierung leisten. Sie gibt einen wichtigen Impuls, Strukturen zum Schutz und eine Kultur der Prävention und Beteiligung auszubauen. Dabei bestätigt sie viele Jugendverbände, die bereits Schutzprozesse durchlaufen sind und dem Thema sexuellesexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bereits auf struktureller Ebene institutionell begegnet sind.
Die Einführung verpflichtender Schutzstandards Schutzprozesse für Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe kann einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und
Professionalisierung leisten. Sie gibt einen wichtigen Impuls, Strukturen zum Schutz und eine Kultur der Prävention und Beteiligung auszubauen. Dabei bestätigt sie viele Jugendverbände, die bereits Schutzprozesse durchlaufen sind und dem Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bereits auf struktureller Ebene institutionell begegnet sind.
Bei der Einführung müssen bereits bestehende Schutzkonzepte, zum Beispiel in verbandlichen oder kirchlichen Strukturen, anerkannt werden. Die dort gewonnenen Erfahrungen sollen in die Weiterentwicklung einheitlicher Standards einfließen.
Bei all dem müssen die Standards zur Betroffenenbeteiligung im Kontext institutioneller Aufarbeitung sexualisierter Gewalt, entstanden aus dem Dialogprozess der UBSKM, als verpflichtendes Leitbild gelten.
Gleichzeitig sehen wir Herausforderungen, die besonders die Strukturen der
Jugendverbandsarbeit betreffen:
Aus diesen Einschätzungen heraus fordert die Vollversammlung des DBJR:
Partizipative Weiterentwicklung: Für die Entwicklung und klare Leitlinien
Jugendverbände sollen an diesem Prozess beteiligt werden, damit ihre Praxiserfahrungen und bestehenden Konzepte in die Standardentwicklung einfließen können.
Föderale Logik darf nicht dazu führen, dass große qualitative Unterschiede im Schutz von Kindern und Jugendlichen zwischen Bundesländern bestehen. Dazu regen wir an dass sich die im Gesetz mit der Erarbeitung fachlicher Empfehlungen adressierten öffentlichen Träger (nach § 85 (2) SGB IIIV (Landesjugendämter), fachlich unterstützt durch die UBSKM, auf gemeinsame Leitlinien verständigen, nach denen Qualitätsstandards entwickelt werden.Der DBJR bekräftigt seine Bereitschaft, an der Weiterentwicklung einer starken Kultur zum Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt
sowie einer Kultur der Machtsensibilität mitzuwirken.
Prävention und Aufarbeitung sollen dabei eng miteinander verbunden gedacht werden, da die Lehren aus Aufarbeitungsprozessen die Präventionsarbeit wirksam stärken können.
Der DBJR bekräftigt seine Bereitschaft, an der Weiterentwicklung einer starken
Kultur zum Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt mitzuwirken.
Damit das UBSKM-Gesetz seine volle Wirkung entfalten kann, braucht es
Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und Unterstützung für die Strukturen der
Jugendverbandsarbeit.
Der DBJR bekräftigt seine Bereitschaft, an der Weiterentwicklung einer starken Kultur zum Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt mitzuwirken. Damit das UBSKM-Gesetz seine volle Wirkung entfalten kann, braucht es Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und Unterstützung für die Strukturen der Jugendverbandsarbeit.
Mit dem UBSKM-Gesetz wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt auf eine dauerhafte gesetzliche Grundlage gestellt. Dies ist ein wichtiger Schritt, den der DBJR ausdrücklich begrüßt. Die gesetzliche Verankerung der Unabhängigen Beauftragten, des Betroffenenrates und der Unabhängigen Aufarbeitungskommission stärkt die Rechte von Betroffenen und sorgt dafür, dass Prävention, Aufarbeitung und Sensibilisierung nicht länger von politischen Mehrheiten oder zeitlich begrenzten Projekten abhängen.
Für die Jugendverbandsarbeit eröffnet das Gesetz Chancen: verpflichtende Schutzkonzepte können zu einer Verbesserung der Qualität in der Präventionsarbeit führen, und die öffentliche Aufmerksamkeit für das Thema schafft zusätzliche Legitimation für die intensive Arbeit, die Jugendverbände bereits seit Jahren leisten. Durch ihre ehrenamtlichen und demokratisch verfassten Strukturen sind Jugendverbände besonders geeignet, eine Kultur des Hinschauens, der Beteiligung und des Vertrauens zu fördern.
Gleichzeitig bringt das Gesetz aber auch Herausforderungen mit sich. Die Umsetzung von Schutzkonzepten erfordert Zeit, Qualifizierung und finanzielle Ressourcen. Gerade ehrenamtlich getragene Strukturen stoßen hier schnell an ihre Grenzen. Ohne flankierende Unterstützung besteht die Gefahr, dass Schutzkonzepte als zusätzliche bürokratische Hürde erlebt werden, statt als wirksames Instrument für mehr Kinderschutz. Hinzu kommt, dass Jugendämter als prüfende Instanzen unterschiedliche Maßstäbe anlegen können. Dies führt zu Unsicherheit und verhindert eine verlässliche Praxis.
Um die Wirkung des Gesetzes zu sichern, ist es deshalb entscheidend, die Rahmenbedingungen für Jugendverbände so zu gestalten, dass Schutzkonzepte nicht nur formal erfüllt, sondern inhaltlich gelebt werden können. Das gelingt nur, wenn zusätzliche Ressourcen bereitgestellt, einheitliche Kriterien entwickelt und Verfahren entbürokratisiert werden. Schutz muss im Mittelpunkt stehen – nicht Verwaltungsaufwand.
Der DBJR macht mit diesem Beschluss deutlich: Wir stehen hinter den Zielen des Gesetzes und wollen aktiv zu seiner erfolgreichen Umsetzung beitragen. Dafür braucht es jedoch konkrete Unterstützungsmaßnahmen seitens des Bundes und der Länder, damit Kinder- und Jugendschutz in den Jugendverbänden dauerhaft und wirksam verankert wird.